Satzung  (satzung.pdf)


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Hollenbeck e.V.“  (nachfolgend Förderverein genannt) und hat seinen Sitz in 21698 Harsefeld, Ortsteil  Hollenbeck, Stahmannskamp 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Förderverein soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Buxtehude eingetragen  werden.
 

§ 2 Zweck

(1) Der Förderverein dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung des Feuerwehr-
 wesens und damit des Feuerschutzes. Sämtliche Zuwendungen stehen nur der
 Freiwilligen Feuerwehr Hollenbeck zu.

(2) Der Förderverein pflegt die Zusammenarbeit mit übrigen Vereinen gleichen Zwecks  sowie mit für den Brandschutz verantwortlichen Stellen und Organisationen.
 

§ 3 Steuerbegünstigung

(1) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
 Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln  des Fördervereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereins- vermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Fördervereins fremd  sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4 Mittel

(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Mittel erwirbt der Förderverein durch 
 Mitgliederbeiträge, Veranstaltungen, Zuschüsse, Spenden und Schenkungen.
 Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
 Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis zu führen. Vom Kassenwart
 ist über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen (vgl. § 11 dieser Satzung).
 

§ 5 Anschaffungen

(1) Anschaffungen des Fördervereins (feuerwehrtechnisches Gerät, Ausstattung des
 Feuerwehrgerätehauses und der Feuerwehrkameraden) werden der Ortswehr Hollenbeck  zur uneingeschränkten und kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt, bleiben
 jedoch stets Eigentum des Fördervereins. Eine Weitergabe (Veräußerung, Leihe
 oder Miete) der Gegenstände an Dritte bedarf der Zustimmung des Fördervereins.
 Der Förderverein kann die Rückgabe der Ausstattungsgegenstände fordern.

(2) Die Ortswehr Hollenbeck ist für die ordnungsgemäße und funktionstüchtige Erhaltung
 der vom Förderverein zur Verfügung gestellten Gegenstände verantwortlich und trägt
 die dafür eventuell anfallenden Kosten.

(3) Über Anschaffungen des Fördervereins entscheidet der erweiterte Vorstand gemäß 
 § 10 Nr. 5 Abs. 3. Mindestens einmal jährlich ist der Mitgliederversammlung ein  Rechenschaftsbericht vorzulegen. 
 

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Fördervereins sind:
 a) aktive Feuerwehrmitglieder
 b) Mitglieder der Altersabteilung
 c) fördernde Mitglieder

(2) Schriftliche Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Der erweiterte Vorstand
 entscheidet über die Aufnahme. Der Eintritt wird mit Beschlußfassung wirksam. 
 Der Eintritt kann jederzeit erklärt werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluß.
 Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt schriftlich an den Vorstand erklären. 
 Bereits eingezahlte Beträge verbleiben im Vermögen des Fördervereins. Der Ausschluß 
 kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt 
 insbesondere dann vor, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen 
 des Fördervereins verletzt oder den Vereinszwecken zuwider handelt. Über den 
 Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluß wird mit 
 Beschlußfassung wirksam.

(4) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch
 auf das Vereinsvermögen.

(5) Mitglieder sind verpflichtet, Satzung und Beschlüsse zu beachten sowie
 jederzeit die Interessen des Fördervereins zu wahren.

(6) In der Mitgliederversammlung haben die Vereinsmitglieder Vorschlagsrecht 
 und Stimme. 
 

§ 7 Beitrag

(1) Mitglieder der Ortswehr Hollenbeck zahlen keinen Beitrag. 
 Fördernde Mitglieder zahlen einen individuellen Beitrag, mindestens jedoch den  festgesetzten Mitgliedsbeitrag. Der gezahlte individuelle Beitrag gilt als Spende 
 für den Förderverein.
 

§ 8 Organe

(1) Die Organe des Fördervereins sind: 
 a) die Mitgliederversammlung
 b) der Vorstand
 c) der erweiterte Vorstand

(2) Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe, 
 insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die einmal jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung ist
 die Jahreshauptversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung  erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich 
 und wird zusätzlich durch Aushang an der Gemeindetafel bekannt gegeben.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
 a) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
 b) die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
 c) den Ausschluß eines Mitgliedes
 d) Entlastung des Vorstandes
 e) Änderung der Satzung
 f) Kassenbericht
 g) Wahl des Kassenprüfers/ der Kassenprüferin

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden,
 wenn mindestens 35% der Mitglieder des Fördervereins dieses verlangen.
 Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können
 diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Die Versammlung
 beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nicht in
 dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(6) Die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in Form 
 eines Protokolls durch den Kassenwart, bei dessen Abwesenheit von einem anderen  Mitglied des erweiterten Vorstandes, niedergeschrieben.
 Das Protokoll ist vom Protokollführer, dem Versammlungsleiter und einem weiteren  Mitglied des erweiterten Vorstandes zu unterschreiben. 
 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
 a) der/dem 1. Vorsitzenden
 b) der/dem 2. Vorsitzenden
 c) dem/der Kassenwart/in.
 Der erweiterte Vorstand besteht aus:
 a) den beiden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in
 b) zwei Beisitzern.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder.  Der Vorstand vertritt den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich, er hat die  Stellung eines rechtsgeschäftlichen Vertreters.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes werden jeweils 
 in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. 
 Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. 
 Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei der Erstwahl wird eine/e Kassenprüfer/in für die Dauer von 2 Jahren und
 ein/e Kassenprüfer/in auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Danach erfolgt die
 Wahl abwechselnd im Jahresrhythmus für die Dauer von 2 Jahren.

(5) Dem erweiterten Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Fördervereins, zu seinen 
 Aufgaben gehören:
 a)  das Bewilligen von Ausgaben
 b)  die Vorbereitung der Mitgliedsversammlung
 c)  die Behandlung von Anregungen
d) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 Der erweiterte Vorstand beschließt auf Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2.  Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig  wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

 Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
 anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Beschlüsse
 sind schriftlich zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(6) Der erweiterte Vorstand wird ausschließlich ehrenamtlich tätig.
 Auslagen können erstattet werden.

(7) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Förderverein nur in der Weise begründen,
 daß die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.
 Demgemäß muß in allen namens des Fördervereins abzuschließenden Verträgen
 oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung
 aufgenommen werden, daß die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden
 Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

(8) Bei Eilbedürftigkeit kann die Genehmigung zur Leistung von Ausgaben durch den 
 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden erteilt werden, wenn zwei weitere Mitglieder des  erweiterten Vorstandes ihre Zustimmung gegeben haben. Der erweiterte Vorstand ist  nachträglich zu unterrichten und der Vorgang auf der nächsten Vorstandssitzung zu
 protokollieren.
 

§ 11 Rechnungsprüfung

(1) Der/die Kassenwart/in legt jährlich zur Mitgliederversammlung den Kassenbericht
 vor. Die Kassenführung ist vorher durch zwei nicht dem erweiterten Vorstand
 angehörende, von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer zu prüfen.
 Das Ergebnis der Kassenprüfung ist auf der Mitgliederversammlung vorzulegen.
 

§ 12 Vereinsabordnung

(1) Die Teilnehmer von Vereinsabordnungen werden vom erweiterten Vorstand bestimmt.

(2) Die Teilnehmer von Vereinsabordnungen erhalten anfallende Kosten auf Wunsch aus 
 der Vereinskasse erstattet.
 

§ 13 Satzungsänderung

(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu
 Satzungsänderungen sind dem Vorstand bis spätestens zwei Monate vor der Sitzung 
 der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlüsse ist eine Mehrheit von drei  Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
 

§ 14 Auflösung

(1) Zur Auflösung des Fördervereins ist mit einer Frist von einem Monat eine
 außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angaben der Tagesordnungspunkte
 a)  Verwendung des Vereinsvermögens
 b)  Auflösung des Fördervereins
 einzuberufen. Der Förderverein löst sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung 
 mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder auf.

(2) Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Fördervereins soll unter entsprechender  Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Liquidation  eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.
 Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind die Liquidatoren der
 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung oder Nichtbereitschaft der Übernahme des
 Amtes der 2. Vorsitzende, zusammen mit dem Kassenwart.

(3) Das Vereinsvermögen geht bei Auflösung des Fördervereins oder Wegfall des
 Vereinszweckes an die Samtgemeinde Harsefeld, als Träger des Feuerschutzes, über. 
 Sie hat es ausschließlich für die Freiwillige Feuerwehr Hollenbeck zu verwenden.
 

§ 15 Gültigkeit

(1) Diese gefaßte Vereinssatzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr
 Hollenbeck e.V. ist in der Gründungsversammlung am 26.September 2002
 beschlossen worden und tritt am darauf folgenden Tag in Kraft.
 
 

Hollenbeck, den 26.September 2002