§ 1 Name,
Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der
Verein trägt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr
Hollenbeck e.V. (nachfolgend Förderverein genannt) und hat seinen
Sitz in 21698 Harsefeld, Ortsteil Hollenbeck, Stahmannskamp 3. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der
Förderverein soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Buxtehude
eingetragen werden.
§ 2 Zweck
(1) Der
Förderverein dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung des
Feuerwehr-
wesens und damit des Feuerschutzes. Sämtliche Zuwendungen stehen nur
der
Freiwilligen Feuerwehr Hollenbeck zu.
(2) Der
Förderverein pflegt die Zusammenarbeit mit übrigen Vereinen gleichen
Zwecks sowie mit für den Brandschutz verantwortlichen Stellen und
Organisationen.
§ 3
Steuerbegünstigung
(1) Der
Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung. Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel
des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Sie haben bei ihrem
Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereins- vermögen. Keine Person darf
durch Ausgaben, die den Zwecken des Fördervereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mittel
(1) Die zur
Erfüllung der Aufgaben nötigen Mittel erwirbt der Förderverein durch
Mitgliederbeiträge, Veranstaltungen, Zuschüsse, Spenden und
Schenkungen.
Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis zu führen. Vom
Kassenwart
ist über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen (vgl. § 11 dieser
Satzung).
§ 5
Anschaffungen
(1)
Anschaffungen des Fördervereins (feuerwehrtechnisches Gerät, Ausstattung des
Feuerwehrgerätehauses und der Feuerwehrkameraden) werden der Ortswehr
Hollenbeck zur uneingeschränkten und kostenlosen Nutzung zur Verfügung
gestellt, bleiben
jedoch stets Eigentum des Fördervereins. Eine Weitergabe (Veräußerung,
Leihe
oder Miete) der Gegenstände an Dritte bedarf der Zustimmung des
Fördervereins.
Der Förderverein kann die Rückgabe der Ausstattungsgegenstände fordern.
(2) Die
Ortswehr Hollenbeck ist für die ordnungsgemäße und funktionstüchtige
Erhaltung
der vom Förderverein zur Verfügung gestellten Gegenstände
verantwortlich und trägt
die dafür eventuell anfallenden Kosten.
(3) Über
Anschaffungen des Fördervereins entscheidet der erweiterte Vorstand
gemäß
§ 10 Nr. 5 Abs. 3. Mindestens einmal jährlich ist der
Mitgliederversammlung ein Rechenschaftsbericht vorzulegen.
§ 6
Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Fördervereins sind:
a) aktive Feuerwehrmitglieder
b) Mitglieder der Altersabteilung
c) fördernde Mitglieder
(2)
Schriftliche Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Der erweiterte
Vorstand
entscheidet über die Aufnahme. Der Eintritt wird mit Beschlußfassung
wirksam.
Der Eintritt kann jederzeit erklärt werden.
(3) Die Mitgliedschaft
endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluß.
Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt schriftlich an den Vorstand
erklären.
Bereits eingezahlte Beträge verbleiben im Vermögen des Fördervereins.
Der Ausschluß
kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger
Grund liegt
insbesondere dann vor, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die
Interessen
des Fördervereins verletzt oder den Vereinszwecken zuwider handelt.
Über den
Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluß wird
mit
Beschlußfassung wirksam.
(4) Ein
Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch
auf das Vereinsvermögen.
(5)
Mitglieder sind verpflichtet, Satzung und Beschlüsse zu beachten sowie
jederzeit die Interessen des Fördervereins zu wahren.
(6) In der
Mitgliederversammlung haben die Vereinsmitglieder Vorschlagsrecht
und Stimme.
§ 7
Beitrag
(1)
Mitglieder der Ortswehr Hollenbeck zahlen keinen Beitrag.
Fördernde Mitglieder zahlen einen individuellen Beitrag, mindestens
jedoch den festgesetzten Mitgliedsbeitrag. Der gezahlte individuelle
Beitrag gilt als Spende
für den Förderverein.
§ 8
Organe
(1) Die
Organe des Fördervereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
(2) Auf
Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe,
insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die
einmal jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung ist
die Jahreshauptversammlung.
(2) Die
Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die
Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
zwei Wochen schriftlich
und wird zusätzlich durch Aushang an der Gemeindetafel bekannt gegeben.
(3) Die
Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
b) die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
c) den Ausschluß eines Mitgliedes
d) Entlastung des Vorstandes
e) Änderung der Satzung
f) Kassenbericht
g) Wahl des Kassenprüfers/ der Kassenprüferin
(4)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden,
wenn mindestens 35% der Mitglieder des Fördervereins dieses verlangen.
Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können
diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.
(5) Die
Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Die Versammlung
beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit
nicht in
dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung.
(6) Die
Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in Form
eines Protokolls durch den Kassenwart, bei dessen Abwesenheit von einem
anderen Mitglied des erweiterten Vorstandes, niedergeschrieben.
Das Protokoll ist vom Protokollführer, dem Versammlungsleiter und einem
weiteren Mitglied des erweiterten Vorstandes zu unterschreiben.
§ 10
Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus:
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/in.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) den beiden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in
b) zwei Beisitzern.
(2) Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende und
der/die Kassenwart/in. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei
Vorstandsmitglieder. Der Vorstand vertritt den Förderverein gerichtlich
und außergerichtlich, er hat die Stellung eines rechtsgeschäftlichen
Vertreters.
(3) Die
Mitglieder des Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes werden
jeweils
in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren
gewählt.
Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt
ist.
Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Bei der
Erstwahl wird eine/e Kassenprüfer/in für die Dauer von 2 Jahren und
ein/e Kassenprüfer/in auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Danach erfolgt
die
Wahl abwechselnd im Jahresrhythmus für die Dauer von 2 Jahren.
(5) Dem
erweiterten Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Fördervereins, zu
seinen
Aufgaben gehören:
a) das Bewilligen von Ausgaben
b) die Vorbereitung der Mitgliedsversammlung
c) die Behandlung von Anregungen
d) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Der
erweiterte Vorstand beschließt auf Vorstandssitzungen, die vom 1. oder
2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Der erweiterte Vorstand
ist beschlußfähig wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse
des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des
1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
Beschlüsse
sind schriftlich zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu
unterschreiben.
(6) Der
erweiterte Vorstand wird ausschließlich ehrenamtlich tätig.
Auslagen können erstattet werden.
(7) Der
Vorstand kann Verpflichtungen für den Förderverein nur in der Weise
begründen,
daß die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.
Demgemäß muß in allen namens des Fördervereins abzuschließenden
Verträgen
oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung
aufgenommen werden, daß die Vereinsmitglieder für die daraus
entstehenden
Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
(8) Bei
Eilbedürftigkeit kann die Genehmigung zur Leistung von Ausgaben durch
den
1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden erteilt werden, wenn zwei weitere
Mitglieder des erweiterten Vorstandes ihre Zustimmung gegeben haben.
Der erweiterte Vorstand ist nachträglich zu unterrichten und der
Vorgang auf der nächsten Vorstandssitzung zu
protokollieren.
§ 11
Rechnungsprüfung
(1) Der/die
Kassenwart/in legt jährlich zur Mitgliederversammlung den Kassenbericht
vor. Die Kassenführung ist vorher durch zwei nicht dem erweiterten
Vorstand
angehörende, von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer zu
prüfen.
Das Ergebnis der Kassenprüfung ist auf der Mitgliederversammlung
vorzulegen.
§ 12
Vereinsabordnung
(1) Die
Teilnehmer von Vereinsabordnungen werden vom erweiterten Vorstand bestimmt.
(2) Die
Teilnehmer von Vereinsabordnungen erhalten anfallende Kosten auf Wunsch
aus
der Vereinskasse erstattet.
§ 13
Satzungsänderung
(1) Über
Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu
Satzungsänderungen sind dem Vorstand bis spätestens zwei Monate vor der
Sitzung
der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlüsse ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten
erforderlich.
§ 14
Auflösung
(1) Zur
Auflösung des Fördervereins ist mit einer Frist von einem Monat eine
außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angaben der
Tagesordnungspunkte
a) Verwendung des Vereinsvermögens
b) Auflösung des Fördervereins
einzuberufen. Der Förderverein löst sich durch Beschluss der
Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder auf.
(2) Die
Auseinandersetzung nach Auflösung des Fördervereins soll unter
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.
Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind die
Liquidatoren der
1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung oder Nichtbereitschaft der
Übernahme des
Amtes der 2. Vorsitzende, zusammen mit dem Kassenwart.
(3) Das
Vereinsvermögen geht bei Auflösung des Fördervereins oder Wegfall des
Vereinszweckes an die Samtgemeinde Harsefeld, als Träger des
Feuerschutzes, über.
Sie hat es ausschließlich für die Freiwillige Feuerwehr Hollenbeck zu
verwenden.
§ 15
Gültigkeit
(1) Diese
gefaßte Vereinssatzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr
Hollenbeck e.V. ist in der Gründungsversammlung am 26.September 2002
beschlossen worden und tritt am darauf folgenden Tag in Kraft.
Hollenbeck,
den 26.September 2002
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